ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
SLD-Insektenschutz
Sven Leonhardt
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen von uns an den Vertragspartner. Sie gelten auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für unsere künftigen Lieferungen und Leistungen an den Vertragspartner, soweit dieser eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Der Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.
§ 2 Vertragsschluss, Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Von uns abgegebene Angebote und Kostenvoranschläge verstehen sich freibleibend. Jegliche Preisangaben sind unverbindlich. Der Liefervertrag kommt zustande durch eine Auftragsbestätigung unsererseits in Textform oder mit Beginn der Ausführung des Auftrags.
(2) Die angegebenen Preise gelten für Lieferungen und Leistungen und sind Nettopreise zzgl. der Kosten für Verpackung, Fracht, Einbau, sowie sonstiger Nebenkosten. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Unsere Rechnungen sind sofort zahlungsfällig. Eine Ausnahme bilden abweichend vereinbarte Zahlungsbedingungen. Eventuell gewährte Skonti dürfen nur dann abgezogen werden, sofern sich der Besteller nicht mit der Zahlung einer anderen fälligen Rechnung in Verzug befindet. Ist der Besteller Unternehmer und gehört der Vertrag zur Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, sind wir bei Zahlungsverzug berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Ausstehende Zahlungen werden zur weiteren Bearbeitung an ein Inkassounternehmen weitergegeben.
(4) Ab einen Rechnungsbetrag von 1000 (Eintausend)€ Netto , behalten wir uns vor eine Anzahlung von 30% des Rechnungsbetrages zu verlangen .
§ 3 Leistungsverweigerungsrechte und Aufrechnung, Abtretungsverbot
(1) Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen weitere Lieferungen vom vollständigen Ausgleich des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.
(2) Wir sind ferner berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, wenn wir auf Grund eines uns nach Vertragsschluss bekannt gewordenen Umstandes befürchten müssen, die Gegenleistung des Bestellers nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten, es sei denn, der Besteller bewirkt die Gegenleistung oder leistet ausreichend Sicherheit. Ferner sind wir berechtigt, in diesem Fall alle Forderungen sofort fällig zu stellen.
(3) Die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten und nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen des Vertragspartners ist ausgeschlossen. Ist der Besteller Unternehmer und gehört der Vertrag zur Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, beeinflusst seine Mängelrüge weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit. Er verzichtet vielmehr auf die Ausübung seines Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht, es sei denn, uns bzw. unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fallen grobe Vertragsverletzungen zur Last oder die dem Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht zu Grunde liegenden Gegenansprüche des Bestellers sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.
(4) Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen.
§ 4 Lieferung, Gefahrtragung, Lieferfrist
(1) Die Gefahr des Verlustes, der Beschädigung und der Zerstörung geht – auch bei Lieferung frei Haus – mit der Aushändigung der bestellten Ware auf den Besteller über.
(2) Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor dem vollständigen Eingang etwaiger vom Besteller beizubringender Unterlagen sowie etwa vereinbarter Vorauszahlungen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die bestellte Ware unser Werk bzw. Lager verlassen hat oder dem Besteller Versandbereitschaft angezeigt wird, wenn aus Gründen, die beim Besteller liegen, nicht geliefert werden kann.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie bei Eintritt unvorhergesehener außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere auch bei unrichtiger und/oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern diese Ereignisse von uns nicht zu vertreten sind und wir sie trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten und sie auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages einwirken. Verlängert sich die Lieferfrist auf Grund solcher Umstände unangemessen, ist der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag oder, soweit der Abnehmer an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
(4) Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, ist der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag oder, soweit der Besteller an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers – insbesondere Schadensersatzansprüche wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung – sind ausgeschlossen, soweit nachstehend unter § 7 nichts anderes bestimmt ist. Ist der Besteller Verbraucher, verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen des Bestellers hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor bis zur vollständigen Zahlung vor.
§ 6 Rechte des Bestellers bei Mängeln
(1) Die Rechte des Bestellers bestimmen sich, vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, soweit nachstehend § 7 nichts anderes bestimmt.
(2) Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder Rügen wegen offensichtlicher Mängel sind uns unverzüglich nach Ablieferung des Liefergegenstandes anzuzeigen, anderenfalls gilt der Liefergegenstand als genehmigt.
(3) Ist der Besteller Unternehmer und hat er unsere Lieferung nach Bearbeitung an einen Dritten weitergeliefert oder bei einem Dritten eingebaut, übernehmen wir bei nachgewiesenen Mängeln unserer Lieferung – nicht bei Mängeln des Einbaus und nicht bei Schäden durch unsachgemäßes Nutzerverhalten – die Kosten der Rücklieferung vom Sitz des Bestellers an uns und die Kosten der Rücklieferung einer mangelfreien Lieferung an den Besteller. Sonstige Kosten, insbesondere die Kosten des Aus- und Wiedereinbaus und des Transports vom und zum Ort des Dritten sind vom Besteller zu tragen.
§ 7 Haftung
(1) Wir haften gegenüber dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften auf Schadens- und Aufwendungsersatz bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder einer von ihm übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften für etwaige Körperschäden, die auf einer von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen sowie für Schäden, die infolge einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen entstanden sind.
(3) Wir haften ferner bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung des Anbieters jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens beschränkt.
(4) Im Übrigen und soweit dies gesetzlich zulässig ist, ist die Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
§ 8 Gewährleistung
(1) Ist der Besteller Verbraucher, übernehmen wir für die gelieferten Insektenschutzgitter die Gewährleistung von zwei Jahren ab Lieferdatum. Ist der Besteller Unternehmer gewähren wir die gesetzliche Gewährleistung von 6 Monaten ab Lieferdatum.
(2) Die Gewährleistung umfasst alle Mängel, die auf die Verwendung von nicht einwandfreiem Material, Fertigungs- oder Montagefehler zurückzuführen sind. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden durch Gewalteinwirkung oder Fehlbedienung, Verschleiß oder unsachgemäße Pflege und Behandlung.
(3) Schäden am Gewebe gelten als Verschleiß und stellen keinen Gewährleistungsanspruch dar.
§ 9 Gefahrenhinweis für den Einsatz pulverbeschichteter Elemente in Schwimmbädern und im Küstenbereich
(1) Bei Einsatz von pulverbeschichteten Elementen in Schwimmbädern und im Küstenbereich besteht die Gefahr der Filiformkorosion. Wir empfehlen neben der Pulverbeschichtung zusätzlich eine Voranodisation (Preis auf Anfrage).